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EEG-Novelle 2027: Was ändert sich für PV-Betreiber wirklich?

Ab 2027 soll die feste PV-Vergütung für Neuanlagen entfallen. Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, erhält sie für 20 Jahre. Der Ratgeber zeigt, was sich wirklich ändert.

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Was ändert die EEG-Novelle für PV-Anlagenbetreiber wirklich?

Für die meisten Betreiber ändert sich zunächst nichts. Der Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle betrifft ausschließlich Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommen werden. Ihre bereits bestehende Anlage ist davon nicht betroffen.

Wer seine Anlage noch im Jahr 2026 in Betrieb nimmt, erhält die feste Einspeisevergütung für das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere volle Kalenderjahre, so wie bisher. Für Neuanlagen ab 2027 soll die dauerhafte feste Vergütung dagegen entfallen und durch ein zeitlich begrenztes Übergangsmodell ersetzt werden.

Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs im Überblick:

  • Stichtag Bestandsschutz: Eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 sichert die EEG-Vergütung zu den Konditionen des Inbetriebnahmedatums für 20 volle Kalenderjahre zusätzlich zum Rumpfjahr.
  • Übergangszahlung für kleine Neuanlagen: 5,2 Cent je Kilowattstunde für 36 Monate, je nach Jahr der Inbetriebnahme nur für Anlagen unter 50, 25 oder 7 Kilowatt.
  • Danach Direktvermarktung: Verkauf zum Marktwert Solar, für Anlagen unter 25 Kilowatt zusätzlich ein Bonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde für vier Jahre. Alternativ nimmt der Netzbetreiber den Strom ohne Vergütung ab.
  • Kappung: Neue Gebäudeanlagen unter 100 Kilowatt dürfen dauerhaft nur noch 50 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen, auch mit Smart Meter. Der Eigenverbrauch bleibt davon unberührt.
  • Verfahrensstand: Kabinettsbeschluss am 29. Juli 2026, erste Lesung im Bundestag am 24. September, Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober, Abstimmung auf frühestens November verschoben; danach folgen der Bundesrat und die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission (Stand 14. Oktober 2026).
Zeitstrahl zur EEG-Novelle 2027: Kabinettsbeschluss am 29. Juli 2026, erste Lesung am 24. September, Stellungnahme des Bundesrats am 25. September, Anhörung am 5. Oktober, Abstimmung im Bundestag frühestens im November, Bundesrat voraussichtlich am 20. November, danach Genehmigung der EU-Kommission und geplantes Inkrafttreten am 1. Januar 2027

Was ist die EEG-Novelle und warum kommt sie jetzt?

Mit der EEG-Novelle möchte die Bundesregierung die Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2027 neu regeln. Bisher erhalten Betreiber für eingespeisten Photovoltaikstrom eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Künftig soll sich die Vergütung stärker am tatsächlichen Strommarkt orientieren.

Der Hintergrund ist vor allem der starke Ausbau der Photovoltaik in Deutschland.

An sonnigen Tagen wird inzwischen teilweise so viel Solarstrom erzeugt, dass das Angebot zeitweise die Nachfrage übersteigt. Dadurch sinken die Strompreise an der Börse teilweise sehr stark oder werden sogar negativ.

KI-generierte Illustration: Wohnsiedlung in Bayerisch-Schwaben in der Mittagssonne mit Photovoltaik auf fast jedem Dach, im Vordergrund eine Trafostation des Ortsnetzes und ein Strommast

Bereits seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 erhalten neue Anlagen in bestimmten Zeiten mit negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Damit wurde bereits ein erster Schritt hin zu einer stärker am Strommarkt orientierten Vergütung gemacht.

Mit der EEG-Novelle soll dieser Weg nun weitergeführt werden. Solarstrom soll künftig stärker dann eingespeist und vergütet werden, wenn er im Stromnetz tatsächlich benötigt wird. Dadurch sollen Stromnetze entlastet, Batteriespeicher attraktiver und der erzeugte Solarstrom besser genutzt werden.

Welche Zahlen der EEG-Novelle betreffen PV-Anlagenbetreiber konkret?

Der wichtigste Unterschied besteht künftig zwischen bestehenden Photovoltaikanlagen und Neuanlagen, die ab 2027 in Betrieb genommen werden.

Im Vergleich:

  • Bestandsanlagen und Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2026: Bestandsanlagen behalten ihre bisherige Vergütung. Neue Anlagen bis 10 Kilowattpeak mit Teileinspeisung erhalten bei Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 eine feste Einspeisevergütung von 7,70 Cent je Kilowattstunde, für das Jahr der Inbetriebnahme und anschließend 20 volle Kalenderjahre. Eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent ist nicht vorgesehen. Bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox dürfen neue Anlagen allerdings schon heute höchstens 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen.
  • Neuanlagen ab 1. Januar 2027: Kleine Anlagen sollen für die ersten 36 Monate eine Übergangszahlung von 5,2 Cent je Kilowattstunde erhalten. Anschließend soll der Solarstrom direkt am Markt verkauft oder ohne Vergütung an den Netzbetreiber abgegeben werden. Für Anlagen unter 25 Kilowatt ist zusätzlich für vier Jahre ein Bonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde vorgesehen. Gleichzeitig soll die Einspeiseleistung neuer Gebäudeanlagen unter 100 Kilowatt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Anlagenleistung begrenzt werden, auch mit Smart Meter.

Die Übergangszahlung soll in den folgenden Jahren schrittweise auslaufen:

  1. 2027: Die Übergangszahlung soll noch für Anlagen unter 50 Kilowatt gelten.
  2. 2028: Die Übergangszahlung soll nur noch für Anlagen unter 25 Kilowatt gelten.
  3. 2029 und 2030: Nur noch Anlagen unter 7 Kilowatt sollen die Übergangszahlung erhalten.
  4. Ab 2031: Die Übergangsregelung soll für neue Anlagen vollständig entfallen, sie würden dann von Beginn an direkt vermarktet. Laufende Übergangszahlungen für Anlagen unter 25 Kilowatt könnte die Bundesnetzagentur längstens bis Ende 2032 verlängern, falls die Direktvermarktung kleiner Anlagen bis dahin nicht praxistauglich ist.
Balkendiagramm des jährlichen Überschusses einer 10-kWp-Anlage heute und nach dem Entwurf ab 2027: ohne Speicher 847 und 618 Euro, mit Speicher 1.227 und 1.038 Euro, mit Wärmepumpe und E-Auto 1.903 und 1.775 Euro

Wie stark sich die Änderungen bei einer 10-Kilowattpeak-Anlage im Landkreis Augsburg auswirken, hängt vor allem davon ab, wie viel Solarstrom selbst verbraucht wird.

In unserem Rechenmodell mit einem Jahresertrag von 1.050 Kilowattstunden je Kilowattpeak ergibt sich für die drei Jahre mit Übergangszahlung folgendes Bild, noch ohne mögliche Verluste durch die 50-Prozent-Grenze:

  • Ohne Speicher bei 4.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch: Der jährliche Überschuss sinkt gegenüber der heutigen Vergütung um rund 229 Euro. Das entspricht etwa 27 Prozent.
  • Mit Speicher bei 4.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch: Der jährliche Überschuss sinkt um rund 189 Euro. Das entspricht etwa 15 Prozent.
  • Mit Speicher, Wärmepumpe und E-Auto bei 9.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch: Der jährliche Überschuss sinkt nur noch um rund 128 Euro. Das entspricht etwa 7 Prozent.

Je höher der Eigenverbrauch ist, desto geringer fällt der finanzielle Einschnitt durch die neue Vergütung aus. Für die drei Jahre mit Übergangszahlung zeigt die Rechnung: Bei hohem Eigenverbrauch bleibt eine Anlage auch ohne feste Vergütung wirtschaftlich, weil der Großteil ihres Nutzens aus dem selbst verbrauchten Strom stammt.

Lohnt es sich, jetzt noch vor dem Stichtag zu bauen?

Für einen Teil der Interessenten ja, für andere ist der Zeitdruck weniger relevant, als es aktuell klingt.

Wer ohnehin plant, in den nächsten ein bis zwei Jahren eine Anlage zu bauen, und wessen Haushalt einen eher niedrigen Eigenverbrauch hätte, etwa ohne Wärmepumpe oder Elektroauto, profitiert am stärksten vom Stichtag. In diesem Fall macht der Unterschied von 27 Prozent beim Jahresüberschuss den Vorzug einer Inbetriebnahme 2026 wirtschaftlich spürbar.

KI-generierte Illustration: Berater und Hausbesitzer-Paar am Küchentisch mit Tablet und Dachplan, durch das Fenster ist ein Nachbarhaus mit Photovoltaikanlage zu sehen

Wer dagegen ohnehin einen Speicher, eine Wärmepumpe oder eine Wallbox einplant und damit einen hohen Eigenverbrauch erreicht, ist von der Neuregelung deutlich weniger betroffen. Hier darf die Entscheidung stärker von Dachzustand, Lieferzeiten und der eigenen Finanzierung abhängen als vom Gesetzgebungsverfahren.

Wichtig für die Terminplanung: Zwischen Auftrag und fertiger Anlage vergehen üblicherweise drei bis sechs Monate, davon allein bis zu acht Wochen für die Netzanschlussanfrage beim Netzbetreiber und die Zählersetzung durch den Messstellenbetreiber. Wer den Auftrag erst jetzt im Herbst erteilt, schafft eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember nur noch, wenn Material, Montagetermin und Zählerschrank sofort passen. Eine Anlage deshalb überstürzt zu bestellen, ohne dass Dach und Elektroinstallation dafür bereit sind, ist dagegen selten die richtige Entscheidung.

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Wie sichern Sie sich noch die aktuelle Einspeisevergütung?

Fünf Schritte entscheiden darüber, ob eine Anlage tatsächlich bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht.

  1. Angebot und Dachcheck frühzeitig einholen. Je nach Auftragslage der Betriebe sind Planungstermine bereits Wochen im Voraus vergeben.
  2. Netzanschlussanfrage sofort nach Auftrag stellen. Der Netzbetreiber prüft Kapazität und Anschlusspunkt, das dauert erfahrungsgemäß zwei bis sechs Wochen.
  3. Montage und Elektroinstallation einplanen. Bei normaler Auftragslage ein bis drei Wochen ab Materialverfügbarkeit.
  4. Inbetriebnahme bis zum Jahresende abschließen. Für den Stichtag zählt die Inbetriebnahme im Sinne des EEG: Die fest montierte Anlage erzeugt erstmals Strom. Das übernimmt Ihr Installateur, nicht der Netzbetreiber. Damit die Anlage danach auch einspeisen darf, sollte der Zählertausch rechtzeitig abgestimmt sein.
  5. Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht vergessen. Die Registrierung ist spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme fällig. Solange sie fehlt, darf der Netzbetreiber keine Vergütung auszahlen. Fehlt zusätzlich die jährliche Meldung an den Netzbetreiber, drohen Sanktionszahlungen.
KI-generierte Illustration: Planer auf einer Leiter prüft im Herbst die Dacheindeckung eines Einfamilienhauses, die Hausbesitzerin sichert unten die Leiter

Der Engpass, der uns in über 30 Jahren Anlagenbau am häufigsten begegnet ist, liegt nicht bei der Montage, sondern bei den Terminen mit Netz- und Messstellenbetreiber. Wer Anmeldung und Zählertausch erst im Dezember anstößt, riskiert Verzögerungen über den Jahreswechsel hinaus, unabhängig davon, wie schnell die Module auf dem Dach liegen.

Eine Photovoltaikanlage ist dabei kein Einzelprodukt. Wer beim Bau schon einen Hybrid-Wechselrichter und eine Kabelreserve für Speicher, Wallbox oder Wärmepumpe vorsieht, hält sich die Tür zu einem höheren Eigenverbrauch offen, unabhängig davon, wie die Vergütung in den kommenden Jahren im Detail ausgestaltet wird.

Welche Irrtümer kursieren über die EEG-Novelle?

Drei Missverständnisse begegnen uns in Beratungsgesprächen besonders häufig, und alle drei führen zu falschen Entscheidungen.

Irrtum 1: „Meine bestehende Anlage ist auch betroffen.“ Das stimmt nicht. Der Entwurf ändert nichts an der Vergütung bestehender Anlagen, unabhängig davon, wie lange sie schon laufen. Bestandsschutz gilt auch für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 noch in Betrieb gehen.

Irrtum 2: „Ab 2027 gibt es gar keine Vergütung mehr.“ Auch das stimmt so nicht. Nach dem Entwurf sollen kleine Anlagen eine Übergangszahlung von 5,2 Cent erhalten und Anlagen unter 25 Kilowatt danach einen Bonus in der Direktvermarktung, allerdings befristet und anschließend abhängig vom schwankenden Marktpreis statt fest über 20 Jahre.

Irrtum 3: „Direktvermarktung ist für ein Einfamilienhaus kein Problem.“ Das ist der unbequemste Punkt: Direktvermarktung klingt technisch einfacher, als sie für ein Einfamilienhaus derzeit ist. Der Bundesverband Solarwirtschaft bezweifelt, dass Messsysteme, Netzbetreiber und Marktprozesse rechtzeitig auf die Vermarktung vieler kleiner Strommengen vorbereitet sind. Solange diese Infrastruktur fehlt, laufe die Pflicht zur Direktvermarktung ins Leere, so der Verband.

Der Marktwert Solar schwankt zudem stark: Er lag im Januar 2026 bei 11,0 Cent, im April 2026 bei nur 1,3 Cent je Kilowattstunde. Gerade in sonnenreichen Stunden, wenn eine Anlage am meisten liefert, ist der Marktpreis erfahrungsgemäß am niedrigsten. Mit dem Bonus von 1,5 Cent ergibt sich daraus rechnerisch eine Spanne von 2,8 bis 12,5 Cent je Kilowattstunde, statt eines festen Satzes wie heute.

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Was bedeutet der Stichtag für Anlagenbetreiber in Augsburg und Schwaben?

Der 31. Dezember 2026 gilt bundesweit einheitlich, in der Praxis entscheidet aber die Region über die Bearbeitungszeit. Netzbetreiber im Landkreis Augsburg und in Bayerisch-Schwaben bearbeiten Anschlussanfragen derzeit überwiegend innerhalb weniger Wochen, in Spitzenzeiten zum Jahresende kann sich das jedoch verlängern.

KI-generierte Illustration: Dorf in Bayerisch-Schwaben mit Zwiebelturm-Kirche und Photovoltaikanlagen an einem frostigen Spätherbstmorgen

Für das örtliche Netz zählt weniger die Höhe der Vergütung als der Zeitpunkt der Einspeisung. Wer seinen Solarstrom selbst nutzt oder mittags in Speicher, Wärmepumpe und E-Auto lenkt, entlastet das Netz genau in den Stunden, die auch die geplante 50-Prozent-Grenze im Blick hat. Je mehr Haushalte in einer Gemeinde so planen, desto mehr wird aus vielen einzelnen Dächern eine gemeinsame Versorgung aus der Nachbarschaft.

Als Energietechnik Stuhlenmiller GmbH & Co. KG mit Sitz in Altenmünster im Landkreis Augsburg bauen wir seit über 30 Jahren Photovoltaikanlagen und verfolgen dabei bewusst nicht nur den Anschluss ans Netz, sondern das Zusammenspiel aus Strom, Wärme und Mobilität. Mehr als 6.150 realisierte Projekte in der Region Augsburg und Schwaben zeigen, dass sich diese Perspektive über wechselnde Förderregeln hinweg bewährt hat.

FAQs

Nein. Der Entwurf ändert nichts an der Vergütung bestehender Anlagen. Ihre Anlage behält die zugesicherte Vergütung für das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere volle Kalenderjahre, unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens.

Nach dem Kabinettsentwurf ab 1. Januar 2027, und zwar für Anlagen, die ab diesem Datum neu in Betrieb gehen. Voraussetzung ist, dass der Bundestag das Gesetz beschließt, der Bundesrat es passieren lässt und die EU-Kommission es beihilferechtlich genehmigt. Stand Oktober 2026 ist das noch offen.

Neue Gebäudeanlagen unter 100 Kilowatt sollen dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen dürfen, auch mit Smart Meter. Betroffen ist nur die Einspeisung, nicht der Eigenverbrauch. Mit einem passend dimensionierten Speicher lässt sich der Ertragsverlust deutlich abfedern.

Nach dem Entwurf ja, wenn Sie für eingespeisten Strom nach Ablauf der 36-monatigen Übergangszahlung weiter Geld erhalten möchten. In der Praxis übernimmt das ein Direktvermarkter, ähnlich wie heute schon bei größeren Anlagen. Der Erlös schwankt dann mit dem Marktwert Solar. Alternativ nimmt der Netzbetreiber den Strom ohne Vergütung ab.

Nein. Stand 14. Oktober 2026 hat der Bundestag den Kabinettsentwurf vom 29. Juli in erster Lesung beraten, der zuständige Ausschuss hat Sachverständige angehört, die Abstimmung wurde auf frühestens November verschoben. Danach befasst sich der Bundesrat, außerdem fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Einzelne Werte können sich im Verfahren noch ändern.

Dann gilt für sie voraussichtlich bereits das neue Modell mit Übergangszahlung und späterer Direktvermarktung. Entscheidend ist weder das Bestelldatum noch der Zählertausch, sondern der Tag, an dem die fest montierte Anlage erstmals Strom erzeugt.

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