Energiespar-Messe "clever BAUEN + LEBEN"
10:00 – 10:00 UhrAudi driving experience center Neuburg a.d. Donau
Ab 2027 soll die feste PV-Vergütung für Neuanlagen entfallen. Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, erhält sie für 20 Jahre. Der Ratgeber zeigt, was sich wirklich ändert.
Für die meisten Betreiber ändert sich zunächst nichts. Der Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle betrifft ausschließlich Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommen werden. Ihre bereits bestehende Anlage ist davon nicht betroffen.
Wer seine Anlage noch im Jahr 2026 in Betrieb nimmt, erhält die feste Einspeisevergütung für das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere volle Kalenderjahre, so wie bisher. Für Neuanlagen ab 2027 soll die dauerhafte feste Vergütung dagegen entfallen und durch ein zeitlich begrenztes Übergangsmodell ersetzt werden.
Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs im Überblick:

Mit der EEG-Novelle möchte die Bundesregierung die Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2027 neu regeln. Bisher erhalten Betreiber für eingespeisten Photovoltaikstrom eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Künftig soll sich die Vergütung stärker am tatsächlichen Strommarkt orientieren.
Der Hintergrund ist vor allem der starke Ausbau der Photovoltaik in Deutschland.
An sonnigen Tagen wird inzwischen teilweise so viel Solarstrom erzeugt, dass das Angebot zeitweise die Nachfrage übersteigt. Dadurch sinken die Strompreise an der Börse teilweise sehr stark oder werden sogar negativ.

Bereits seit dem Solarspitzengesetz vom Februar 2025 erhalten neue Anlagen in bestimmten Zeiten mit negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Damit wurde bereits ein erster Schritt hin zu einer stärker am Strommarkt orientierten Vergütung gemacht.
Mit der EEG-Novelle soll dieser Weg nun weitergeführt werden. Solarstrom soll künftig stärker dann eingespeist und vergütet werden, wenn er im Stromnetz tatsächlich benötigt wird. Dadurch sollen Stromnetze entlastet, Batteriespeicher attraktiver und der erzeugte Solarstrom besser genutzt werden.
Der wichtigste Unterschied besteht künftig zwischen bestehenden Photovoltaikanlagen und Neuanlagen, die ab 2027 in Betrieb genommen werden.
Im Vergleich:
Die Übergangszahlung soll in den folgenden Jahren schrittweise auslaufen:

Wie stark sich die Änderungen bei einer 10-Kilowattpeak-Anlage im Landkreis Augsburg auswirken, hängt vor allem davon ab, wie viel Solarstrom selbst verbraucht wird.
In unserem Rechenmodell mit einem Jahresertrag von 1.050 Kilowattstunden je Kilowattpeak ergibt sich für die drei Jahre mit Übergangszahlung folgendes Bild, noch ohne mögliche Verluste durch die 50-Prozent-Grenze:
Je höher der Eigenverbrauch ist, desto geringer fällt der finanzielle Einschnitt durch die neue Vergütung aus. Für die drei Jahre mit Übergangszahlung zeigt die Rechnung: Bei hohem Eigenverbrauch bleibt eine Anlage auch ohne feste Vergütung wirtschaftlich, weil der Großteil ihres Nutzens aus dem selbst verbrauchten Strom stammt.
Für einen Teil der Interessenten ja, für andere ist der Zeitdruck weniger relevant, als es aktuell klingt.
Wer ohnehin plant, in den nächsten ein bis zwei Jahren eine Anlage zu bauen, und wessen Haushalt einen eher niedrigen Eigenverbrauch hätte, etwa ohne Wärmepumpe oder Elektroauto, profitiert am stärksten vom Stichtag. In diesem Fall macht der Unterschied von 27 Prozent beim Jahresüberschuss den Vorzug einer Inbetriebnahme 2026 wirtschaftlich spürbar.

Wer dagegen ohnehin einen Speicher, eine Wärmepumpe oder eine Wallbox einplant und damit einen hohen Eigenverbrauch erreicht, ist von der Neuregelung deutlich weniger betroffen. Hier darf die Entscheidung stärker von Dachzustand, Lieferzeiten und der eigenen Finanzierung abhängen als vom Gesetzgebungsverfahren.
Wichtig für die Terminplanung: Zwischen Auftrag und fertiger Anlage vergehen üblicherweise drei bis sechs Monate, davon allein bis zu acht Wochen für die Netzanschlussanfrage beim Netzbetreiber und die Zählersetzung durch den Messstellenbetreiber. Wer den Auftrag erst jetzt im Herbst erteilt, schafft eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember nur noch, wenn Material, Montagetermin und Zählerschrank sofort passen. Eine Anlage deshalb überstürzt zu bestellen, ohne dass Dach und Elektroinstallation dafür bereit sind, ist dagegen selten die richtige Entscheidung.

Fünf Schritte entscheiden darüber, ob eine Anlage tatsächlich bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht.

Der Engpass, der uns in über 30 Jahren Anlagenbau am häufigsten begegnet ist, liegt nicht bei der Montage, sondern bei den Terminen mit Netz- und Messstellenbetreiber. Wer Anmeldung und Zählertausch erst im Dezember anstößt, riskiert Verzögerungen über den Jahreswechsel hinaus, unabhängig davon, wie schnell die Module auf dem Dach liegen.
Eine Photovoltaikanlage ist dabei kein Einzelprodukt. Wer beim Bau schon einen Hybrid-Wechselrichter und eine Kabelreserve für Speicher, Wallbox oder Wärmepumpe vorsieht, hält sich die Tür zu einem höheren Eigenverbrauch offen, unabhängig davon, wie die Vergütung in den kommenden Jahren im Detail ausgestaltet wird.
Drei Missverständnisse begegnen uns in Beratungsgesprächen besonders häufig, und alle drei führen zu falschen Entscheidungen.
Irrtum 1: „Meine bestehende Anlage ist auch betroffen.“ Das stimmt nicht. Der Entwurf ändert nichts an der Vergütung bestehender Anlagen, unabhängig davon, wie lange sie schon laufen. Bestandsschutz gilt auch für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 noch in Betrieb gehen.
Irrtum 2: „Ab 2027 gibt es gar keine Vergütung mehr.“ Auch das stimmt so nicht. Nach dem Entwurf sollen kleine Anlagen eine Übergangszahlung von 5,2 Cent erhalten und Anlagen unter 25 Kilowatt danach einen Bonus in der Direktvermarktung, allerdings befristet und anschließend abhängig vom schwankenden Marktpreis statt fest über 20 Jahre.
Irrtum 3: „Direktvermarktung ist für ein Einfamilienhaus kein Problem.“ Das ist der unbequemste Punkt: Direktvermarktung klingt technisch einfacher, als sie für ein Einfamilienhaus derzeit ist. Der Bundesverband Solarwirtschaft bezweifelt, dass Messsysteme, Netzbetreiber und Marktprozesse rechtzeitig auf die Vermarktung vieler kleiner Strommengen vorbereitet sind. Solange diese Infrastruktur fehlt, laufe die Pflicht zur Direktvermarktung ins Leere, so der Verband.
Der Marktwert Solar schwankt zudem stark: Er lag im Januar 2026 bei 11,0 Cent, im April 2026 bei nur 1,3 Cent je Kilowattstunde. Gerade in sonnenreichen Stunden, wenn eine Anlage am meisten liefert, ist der Marktpreis erfahrungsgemäß am niedrigsten. Mit dem Bonus von 1,5 Cent ergibt sich daraus rechnerisch eine Spanne von 2,8 bis 12,5 Cent je Kilowattstunde, statt eines festen Satzes wie heute.

Der 31. Dezember 2026 gilt bundesweit einheitlich, in der Praxis entscheidet aber die Region über die Bearbeitungszeit. Netzbetreiber im Landkreis Augsburg und in Bayerisch-Schwaben bearbeiten Anschlussanfragen derzeit überwiegend innerhalb weniger Wochen, in Spitzenzeiten zum Jahresende kann sich das jedoch verlängern.

Für das örtliche Netz zählt weniger die Höhe der Vergütung als der Zeitpunkt der Einspeisung. Wer seinen Solarstrom selbst nutzt oder mittags in Speicher, Wärmepumpe und E-Auto lenkt, entlastet das Netz genau in den Stunden, die auch die geplante 50-Prozent-Grenze im Blick hat. Je mehr Haushalte in einer Gemeinde so planen, desto mehr wird aus vielen einzelnen Dächern eine gemeinsame Versorgung aus der Nachbarschaft.
Als Energietechnik Stuhlenmiller GmbH & Co. KG mit Sitz in Altenmünster im Landkreis Augsburg bauen wir seit über 30 Jahren Photovoltaikanlagen und verfolgen dabei bewusst nicht nur den Anschluss ans Netz, sondern das Zusammenspiel aus Strom, Wärme und Mobilität. Mehr als 6.150 realisierte Projekte in der Region Augsburg und Schwaben zeigen, dass sich diese Perspektive über wechselnde Förderregeln hinweg bewährt hat.
Nein. Der Entwurf ändert nichts an der Vergütung bestehender Anlagen. Ihre Anlage behält die zugesicherte Vergütung für das Inbetriebnahmejahr und 20 weitere volle Kalenderjahre, unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens.
Nach dem Kabinettsentwurf ab 1. Januar 2027, und zwar für Anlagen, die ab diesem Datum neu in Betrieb gehen. Voraussetzung ist, dass der Bundestag das Gesetz beschließt, der Bundesrat es passieren lässt und die EU-Kommission es beihilferechtlich genehmigt. Stand Oktober 2026 ist das noch offen.
Neue Gebäudeanlagen unter 100 Kilowatt sollen dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen dürfen, auch mit Smart Meter. Betroffen ist nur die Einspeisung, nicht der Eigenverbrauch. Mit einem passend dimensionierten Speicher lässt sich der Ertragsverlust deutlich abfedern.
Nach dem Entwurf ja, wenn Sie für eingespeisten Strom nach Ablauf der 36-monatigen Übergangszahlung weiter Geld erhalten möchten. In der Praxis übernimmt das ein Direktvermarkter, ähnlich wie heute schon bei größeren Anlagen. Der Erlös schwankt dann mit dem Marktwert Solar. Alternativ nimmt der Netzbetreiber den Strom ohne Vergütung ab.
Nein. Stand 14. Oktober 2026 hat der Bundestag den Kabinettsentwurf vom 29. Juli in erster Lesung beraten, der zuständige Ausschuss hat Sachverständige angehört, die Abstimmung wurde auf frühestens November verschoben. Danach befasst sich der Bundesrat, außerdem fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Einzelne Werte können sich im Verfahren noch ändern.
Dann gilt für sie voraussichtlich bereits das neue Modell mit Übergangszahlung und späterer Direktvermarktung. Entscheidend ist weder das Bestelldatum noch der Zählertausch, sondern der Tag, an dem die fest montierte Anlage erstmals Strom erzeugt.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Projekt? Senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage – wir melden uns persönlich bei Ihnen.