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Energy Sharing ab 2026: So teilen Nachbarn Solarstrom

Seit dem 1. Juni 2026 dürfen PV-Betreiber ihren Solarstrom mit Nachbarn teilen, laut § 42c EnWG allerdings ohne reduzierte Netzentgelte. Alle Kosten, Regeln und Abläufe im Ratgeber.

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Was ist Energy Sharing und ab wann dürfen Nachbarn Solarstrom teilen?

Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Betreiber einer Photovoltaikanlage ihren selbst erzeugten Solarstrom nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes an andere Haushalte im selben Netzgebiet verkaufen oder verschenken. Rechtsgrundlage ist eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, verkündet im Bundesgesetzblatt am 22. Dezember 2025.

Der Strom fließt dabei weiterhin ganz normal über das öffentliche Netz, es wird keine neue Leitung zum Nachbarn verlegt. Wer wie viel geteilten Strom bezogen hat, wird rein rechnerisch über viertelstündliche Messwerte zugeordnet.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Rechtsgrundlage: § 42c EnWG, in Kraft seit 1. Juni 2026
  • Geografische Grenze: zunächst nur innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers, ab 1. Juni 2028 auch im direkt angrenzenden Gebiet eines anderen Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone
  • Technische Pflicht: viertelstündliche Messung bei der Anlage und allen Abnehmern, im Haushalt also ein intelligentes Messsystem
  • Kein Rabatt: Netzentgelte, Stromsteuer und Umlagen fallen auf geteilten Strom in voller Höhe an
  • Realistischer Preisrahmen: nach unserer Rechnung etwa 8 bis 12 Cent je Kilowattstunde, damit der Nachbar trotz voller Netzentgelte spart und der Betreiber mehr als die Einspeisevergütung erhält
Zeitstrahl zu Energy Sharing: Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22. Dezember 2025, Start im eigenen Bilanzierungsgebiet am 1. Juni 2026, Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Abwicklung über Dienstleister am 7. Juli 2026, einheitliche Abläufe 2027 geplant, direkt angrenzende Netzgebiete ab 1. Juni 2028

Wie funktioniert Energy Sharing technisch und rechtlich?

Rechtlich betrachtet ist Energy Sharing eine bilanzielle Zuordnung von Solarstrom über das öffentliche Netz, keine direkte Stromleitung zwischen zwei Häusern. Die Photovoltaikanlage speist wie gewohnt ein, die teilnehmenden Nachbarn beziehen weiterhin wie gewohnt aus dem Netz. Lediglich die Abrechnung ordnet die Strommengen im Nachhinein einander zu.

KI-generierte Illustration: Zwei Nachbarhäuser, eines mit großer Photovoltaikanlage und eines ohne, davor ein Kabelverteilerschrank des Ortsnetzes

Als Betreiber teilen dürfen Privatpersonen sowie Gesellschaften und Genossenschaften, deren Mitglieder selbst Stromverbraucher oder Kommunen sind. Abnehmer können Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen sein. Ausgeschlossen ist, wer die Anlage überwiegend gewerblich oder beruflich betreibt, etwa ein Energieversorger.

Was kostet Energy Sharing wirklich, und was bleibt vom Preis übrig?

Der größte Irrtum vorab: Energy Sharing spart keine Netzentgelte. Auf geteilten Solarstrom fallen dieselben Abgaben an wie auf normalen Haushaltsstrom. Das unterscheidet das deutsche Modell etwa von Österreich, wo Mitglieder lokaler Energiegemeinschaften reduzierte Netzentgelte zahlen.

Zusätzlich zum vereinbarten Sharing-Preis fallen folgende Kosten an:

  • Netzentgelt: rund 8 bis 14 Cent je Kilowattstunde, abhängig vom Netzgebiet
  • Stromsteuer: 2,05 Cent je Kilowattstunde
  • Konzessionsabgabe: rund 1,3 bis 2,4 Cent je Kilowattstunde, je nach Gemeindegröße
  • Umlagen: zusammen rund 2,9 Cent je Kilowattstunde für KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und Aufschlag für besondere Netznutzung
  • Mehrwertsteuer: 19 Prozent auf den Gesamtbetrag
  • Abrechnung und Dienstleister: je nach Anbieter zusätzlich, als Grundgebühr oder Aufschlag je Kilowattstunde
Gestapeltes Balkendiagramm zum Endpreis von geteiltem Solarstrom je Kilowattstunde: bei 8 Cent Sharing-Preis rund 28,5 Cent, bei 12 Cent rund 33,3 Cent und bei 16 Cent rund 38,0 Cent, jeweils mit 9,3 Cent Netzentgelt, 6,7 Cent Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Mehrwertsteuer, verglichen mit 37,0 Cent durchschnittlichem Haushaltsstrompreis

Bei einem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis von rund 37 Cent entfallen rund 22 Cent auf Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen und Mehrwertsteuer. Diese Bestandteile bleiben beim geteilten Strom gleich. Für Sharing-Preis und Abrechnung bleibt deshalb nur der Teil, der sonst auf Einkauf und Vertrieb des Versorgers entfällt, im Schnitt rund 15 Cent netto. Soll der Nachbar spürbar sparen und der Anlagenbetreiber mehr als die Einspeisevergütung von 7,70 Cent erhalten, liegt der Sharing-Preis realistisch bei etwa 8 bis 12 Cent je Kilowattstunde.

Für wen lohnt sich Energy Sharing, und für wen eher nicht?

Besonders gut geeignet ist Energy Sharing für größere Photovoltaikanlagen mit deutlichem Überschuss und für Nachbarschaften mit hohem Tagesverbrauch, etwa durch Wärmepumpe oder Homeoffice. Je größer die Anlage und je passender die Verbrauchszeiten der Teilnehmer, desto eher lohnt sich der Verwaltungsaufwand.

KI-generierte Illustration: Frau arbeitet im Homeoffice am Laptop, durch das Fenster ist das Nachbarhaus mit Photovoltaikanlage zu sehen

Weniger geeignet ist Energy Sharing dagegen für sehr kleine Anlagen und für Balkonkraftwerke: Der Aufwand für zwei Verträge, ein intelligentes Messsystem und die laufende Abrechnung steht bei geringen Strommengen in keinem Verhältnis zum finanziellen Vorteil.

Für private Betreiber gilt dabei eine wichtige Grenze: Bis 30 Kilowatt Anlagenleistung, im Mehrparteienhaus bis 100 Kilowatt, entfallen zentrale Lieferantenpflichten wie die Anzeige bei der Bundesnetzagentur und die gesetzlichen Vorgaben zu Verträgen, Rechnungen und Stromkennzeichnung. Bei größeren Anlagen gelten diese Pflichten in vollem Umfang.

Auch die geografische Lage entscheidet mit. Liegen Anlage und interessierte Nachbarn im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers, ist eine wichtige Voraussetzung bereits erfüllt. Liegen sie in Gebieten unterschiedlicher Netzbetreiber, ist eine Teilnahme vor der Ausweitung im Juni 2028 nicht möglich, danach nur bei direkt angrenzenden Gebieten derselben Regelzone.

Wer bereits ein intelligentes Messsystem besitzt, etwa weil die Anlage mehr als 7 Kilowatt hat und damit ohnehin der Smart-Meter-Pflicht unterliegt, hat auf seiner Seite die wichtigste technische Hürde bereits genommen. Die teilnehmenden Nachbarn brauchen allerdings ebenfalls eines.

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Wie richten Nachbarn eine Energy-Sharing-Gemeinschaft praktisch ein?

Vier Schritte führen zur funktionsfähigen Energy-Sharing-Gemeinschaft:

  1. Bilanzierungsgebiet und Smart-Meter-Status prüfen. Anlage und alle interessierten Nachbarn müssen im selben Bilanzierungsgebiet liegen und mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein oder werden.
  2. Teilnehmerkreis und Verteilschlüssel festlegen. Wie viel Strom an wen geht und zu welchem Preis je Kilowattstunde, wird frei zwischen den Beteiligten vereinbart.
  3. Zwei Verträge abschließen. Einen Liefervertrag für den geteilten Strom und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, der Umfang, Aufteilungsschlüssel und Preis festlegt. Zusätzlich behält jeder Teilnehmer einen frei gewählten Reststromvertrag.
  4. Netzbetreiber informieren und Abrechnung organisieren. Bis einheitliche Abläufe zwischen Netzbetreibern und Lieferanten verbindlich sind, voraussichtlich 2027, läuft die Abwicklung meist über spezialisierte Dienstleister.
KI-generierte Illustration: Vier Nachbarn sitzen am Abend an einem Gartentisch unter einer Lichterkette und besprechen Unterlagen

Aus über 30 Jahren Erfahrung im Anlagenbau wissen wir: Nachbarschaftliche Lösungen funktionieren am besten, wenn die Erwartungen vorab schriftlich festgehalten sind, gerade beim Preis und bei der Frage, was bei Anlagenausfall oder Umzug eines Teilnehmers passiert.

Welche Irrtümer kursieren über Energy Sharing?

Drei Missverständnisse begegnen uns bei diesem Thema besonders häufig.

Der erste Irrtum: „Energy Sharing spart Netzentgelte.“ Das stimmt nicht. Geteilter Solarstrom trägt Netzentgelt, Stromsteuer und Umlagen in voller Höhe, anders als etwa in Österreich. Ein Vorteil entsteht nur, wenn der frei verhandelbare Sharing-Preis über der Einspeisevergütung liegt und zusammen mit allen Abgaben trotzdem unter dem normalen Stromtarif des Nachbarn bleibt.

Der zweite Irrtum: „Ich kann sofort loslegen.“ Rechtlich ist das seit dem 1. Juni 2026 möglich, praktisch läuft es bislang vor allem über Dienstleister. Einheitliche Abläufe zwischen Netzbetreibern und Lieferanten sollen erst 2027 verbindlich werden. Zusätzlich bremst die geringe Smart-Meter-Quote: Ende 2025 hatten nur rund 4,4 Prozent aller Messstellen ein intelligentes Messsystem, Mitte 2026 waren es 5,9 Prozent.

Der dritte Irrtum: „Ein Balkonkraftwerk reicht für den Einstieg.“ Der Verwaltungsaufwand aus zwei Verträgen, Smart-Meter-Pflicht und laufender Abrechnung steht bei sehr kleinen Anlagen selten im Verhältnis zum finanziellen Nutzen.

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Was bedeutet Energy Sharing für Anlagenbetreiber in Augsburg und Schwaben?

Auch im Landkreis Augsburg und in Bayerisch-Schwaben gilt die bundesweite Regelung nach § 42c EnWG unverändert. Entscheidend ist bis Mitte 2028 allein, dass Anlage und teilnehmende Nachbarn im Bilanzierungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers liegen. Da diese Gebiete regional unterschiedlichen Netzbetreibern zugeordnet sind, lohnt sich vor der Suche nach Sharing-Partnern ein kurzer Blick auf den zuständigen Netzbetreiber der eigenen Anlage.

KI-generierte Illustration: Dorfplatz in Bayerisch-Schwaben mit weiß-blauem Maibaum, Kirche und Photovoltaik auf den Dächern

Als Energietechnik Stuhlenmiller GmbH & Co. KG mit Sitz in Altenmünster im Landkreis Augsburg bauen wir seit über 30 Jahren Photovoltaikanlagen und denken jedes Projekt als Teil eines Gesamtsystems aus Strom, Wärme und Mobilität. Aus mehr als 6.150 realisierten Projekten in der Region Augsburg und Schwaben wissen wir: Viele Kunden interessiert neben der Kostenfrage auch, was ihr Solarstrom vor Ort bewirkt. Energy Sharing gibt diesem Gemeinschaftsgedanken nun einen rechtlichen Rahmen.

Für Neuplanungen gilt: Eine Anlage, die von Anfang an großzügig dimensioniert und mit intelligentem Messsystem geplant wird, hält sich die Option für spätere Energy-Sharing-Partnerschaften offen, auch wenn heute noch kein Partner feststeht.

FAQs

Seit dem 1. Juni 2026, geregelt in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Regelung wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, ab 1. Juni 2028 kommen direkt angrenzende Netzgebiete hinzu.

Nein. Anders als in manchen anderen Ländern fallen auf geteilten Solarstrom Netzentgelt, Stromsteuer und Umlagen in voller Höhe an. Der wirtschaftliche Vorteil entsteht allein über den frei verhandelbaren Sharing-Preis.

Entscheidend ist nicht die Entfernung, sondern das Bilanzierungsgebiet. Bis Mai 2028 müssen alle Beteiligten im Bilanzierungsgebiet desselben Verteilnetzbetreibers liegen, ab Juni 2028 auch im direkt angrenzenden Gebiet eines anderen Netzbetreibers derselben Regelzone.

In der Praxis ja. Das Gesetz verlangt eine viertelstündliche Messung bei der Anlage und bei allen Abnehmern, im Haushalt geht das nur mit einem intelligenten Messsystem. Ohne diese Messtechnik lässt sich die geteilte Strommenge nicht zuordnen.

Nach unserer Rechnung meist etwa 8 bis 12 Cent je Kilowattstunde. Der Preis sollte über der Einspeisevergütung von 7,70 Cent liegen, aber so niedrig bleiben, dass der Nachbar trotz voller Netzentgelte, Steuern und Umlagen günstiger fährt als mit seinem normalen Tarif. Der genaue Preis ist frei verhandelbar.

In den meisten Fällen eher nicht. Der Aufwand für zwei Verträge, intelligentes Messsystem und laufende Abrechnung steht bei den geringen Strommengen kleiner Anlagen selten im Verhältnis zum finanziellen Vorteil.

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